__ vom 5. März 2024 für den Betrag von Fr. 1'744.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 27. Februar 2024 sowie für den Betrag von Fr. 4'000.00 definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (VA, Beilage 1, S. 4 zur Stellungnahme des Beklagten vom 3. April 2025). Das Rechtsöffnungsbegehren des Beklagten, welches zum Entscheid vom 26. November 2024 führte, gründet auf zwei rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheiden, einerseits dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.39 vom 8. August 2023 und andererseits dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.295 vom 30. November