Der Beklagte machte im vorinstanzlichen Verfahren die Tilgung der streitgegenständlichen Forderung durch Verrechnung geltend (VA, Stellungnahme des Beklagten vom 3. April 2025, S. 4 f.). Dabei stützte er sich auf den vollstreckbaren Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg SR.2024.60 vom 26. November 2024, worin ihm in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Y._____ vom 5. März 2024 für den Betrag von Fr. 1'744.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 27. Februar 2024 sowie für den Betrag von Fr. 4'000.00 definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (VA, Beilage 1, S. 4 zur Stellungnahme des Beklagten vom 3. April 2025).