2.2.2.2. Mit Verrechnungsanzeige vom 24. Februar 2025 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Verrechnung der dem Kläger gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2024 seinerseits geschuldeten Parteikostenentschädigung mit der ihm vom Beklagten geschuldeten Forderung aus dem Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. November 2024 (VA, Beilage 2 zur Stellungnahme des Beklagten vom 3. April 2025). Der Beklagte machte im vorinstanzlichen Verfahren die Tilgung der streitgegenständlichen Forderung durch Verrechnung geltend (VA, Stellungnahme des Beklagten vom 3. April 2025, S. 4 f.).