Der Schuldner hat sämtliche Voraussetzungen der Verrechnung zu beweisen: Gegenseitigkeit der Forderungen, Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Gleichartigkeit der Leistungen. Diese weiteren Voraussetzungen (nicht aber Bestand und Fälligkeit der Gegenforderung) können allenfalls auch durch andere Beweismittel als mit Urkunden nachgewiesen werden (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 81 SchKG).