Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1).