Im vorliegenden Fall beruht die Forderung auf der vollstreckbaren und rechtskräftigen Dispositiv-Ziff. 5.3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2024.135 vom 4. Dezember 2024, worin der Beklagte angewiesen wurde, dem Kläger die gerichtlich auf Fr. 4'130.35 festgesetzten Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die Vorwürfe gemäss Strafbefehl vom 23. Januar 2020 zu ersetzen (VA, Beilage 2 zur Stellungnahme des Klägers vom 14. April 2025, S. 13).