Eine Tilgung durch Verrechnung sei deshalb ausgeschlossen. Die Behauptung, dass die Forderung mit dem Betrag von Fr. 1'744.00 und Fr. 4'000.00 einer anderen Betreibung Nr. bbb beim Betreibungsamt Y._____ infolge gültiger Verrechnungserklärung vom 24. Februar 2025 seit 4. Dezember 2024 getilgt worden sei, sei falsch und betrügerisch, was der Verlustschein Nr. ccc in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Y._____ vom 5. März 2025 beweise. Damit erfülle der Beklagte den Straftatbestand des (Prozess-)Betrugs. -5-