2.1.2. Der Kläger brachte beschwerdeweise dagegen vor, der vom Beklagten als Nachweis für eine angebliche Gegenforderung eingereichte Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. November 2024 beseitige lediglich den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. bbb beim Betreibungsamt Y._____, kläre aber weder die materielle Berechtigung einer Forderung noch verpflichte er den Kläger zu einer Zahlung. Der Kläger schulde dem Beklagten daraus nichts, nicht einmal eine Entscheidgebühr. Demzufolge stelle er keinen vollstreckbaren Entscheid i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG und damit keinen Nachweis für eine Verrechnungsforderung dar. Eine Tilgung durch Verrechnung sei deshalb ausgeschlossen.