Die Verrechnungsforderung sei sowohl fällig als auch einklagbar. Auch die Hauptforderung des Klägers sei erfüllbar, zumal diese zumindest im massgeblichen Punkt auf einem bereits rechtskräftigen Urteil beruhe. Die Forderungen seien verrechenbar und die durch den Kläger geltend gemachte Forderung gelte infolge Verrechnung als getilgt.