Der Kläger habe dagegen keine Einwendungen vorgebracht, womit der definitive Rechtsöffnungstitel als Nachweis für den Bestand einer Verrechnungsforderung gelte. Der Beklagte habe am 24. Februar 2025 Verrechnung mit seiner eigenen Forderung aus dem Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Lenzburg SR.2024.60 vom 26. November 2024 gegenüber jener des Klägers erklärt. Mit Bezeichnung des konkreten Entscheids sei für den Kläger ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen, auf welche Forderung der Beklagte seine Verrechnungserklärung stütze. Die Forderungen seien gegenseitig und gleichartig. Die Verrechnungsforderung sei sowohl fällig als auch einklagbar.