Dementsprechend stelle das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2024 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Beklagte habe die Einwendung der Verrechnung vorgebracht und den Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg SR.2024.60 vom 26. November 2024 ins Recht gelegt, woraus hervorgehe, dass dem Beklagten für Fr. 1'744.00 nebst 5 % Zins seit dem 27. Februar 2024 sowie für Fr. 4'000.00 definitive Rechtsöffnung gewährt worden sei. Der Kläger habe dagegen keine Einwendungen vorgebracht, womit der definitive Rechtsöffnungstitel als Nachweis für den Bestand einer Verrechnungsforderung gelte.