Überprüfung unterziehe, fälle es in allen Punkten einen neuen Entscheid. Nur wenn das Berufungsgericht nicht materiell auf die Berufung eintrete, bleibe es beim Urteil der ersten Instanz. Es sei irrelevant, dass die vorliegend geltend gemachten Parteikosten nicht vom Obergericht des Kantons Aargau, sondern von dessen Vorinstanz festgelegt worden seien. Das Berufungsurteil ersetze das vorinstanzliche Urteil vollständig. Die vorliegend massgebliche Dispositivziffer 5.3. sei in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend stelle das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2024 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.