2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers ab und hielt zur Begründung fest, der Kläger habe das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2024.135 vom 4. Dezember 2024 sowie das entsprechende vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg ST.2020.111 vom 10. März 2023 ins Recht gelegt. Obwohl sich das Berufungsurteil nur mit den angefochtenen Punkten befasse und bloss diese einer erneuten -4-