2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 250.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 573.20 (inkl. Fr. 42.95 MwSt.) zu bezahlen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 13. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 23. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, mit den folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Juni 2025 sei aufzuheben und mein Rechtsöffnungsbegehren gutzuheissen.