2.2. Der Beklagte nahm am 3. April 2025 Stellung und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Der Kläger liess sich am 14. April 2025 vernehmen und hielt an seinen bisherigen Anträgen fest. 2.4. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 nahm der Beklage erneut Stellung. 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 10. Juni 2025 wie folgt: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ (Zahlungsbefehl vom 5. März 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 12. März 2025) wird abgewiesen.