Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.160 (SR.2025.79) Art. 149 Entscheid vom 17. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Kläger A._____, […] Beklagter Kanton Aargau, […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ vom 5. März 2025 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regio- nalen Betreibungsamtes Z._____ vom 5. März 2025 für eine Forderung von Fr. 4'130.35 zzgl. 5 % Zins seit 4. Dezember 2024. Gegen diesen ihm am 6. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. März 2025 beantragte der Kläger beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ vom 5. März 2025 für den Betrag von Fr. 4'130.35 zzgl. 5 % Zins seit 4. Dezem- ber 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten. 2.2. Der Beklagte nahm am 3. April 2025 Stellung und beantragte die Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. 2.3. Der Kläger liess sich am 14. April 2025 vernehmen und hielt an seinen bis- herigen Anträgen fest. 2.4. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 nahm der Beklage erneut Stellung. 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 10. Juni 2025 wie folgt: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ (Zahlungsbefehl vom 5. März 2025; Rechts- hängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 12. März 2025) wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 250.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von Fr. 573.20 (inkl. Fr. 42.95 MwSt.) zu bezahlen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 13. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob der Klä- ger am 23. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, mit den folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Juni 2025 sei aufzuhe- ben und mein Rechtsöffnungsbegehren gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwer- degegners." 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Beklagten zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers ab und hielt zur Begründung fest, der Kläger habe das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Aargau SST.2024.135 vom 4. Dezember 2024 sowie das entspre- chende vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg ST.2020.111 vom 10. März 2023 ins Recht gelegt. Obwohl sich das Berufungsurteil nur mit den angefochtenen Punkten befasse und bloss diese einer erneuten -4- Überprüfung unterziehe, fälle es in allen Punkten einen neuen Entscheid. Nur wenn das Berufungsgericht nicht materiell auf die Berufung eintrete, bleibe es beim Urteil der ersten Instanz. Es sei irrelevant, dass die vorlie- gend geltend gemachten Parteikosten nicht vom Obergericht des Kantons Aargau, sondern von dessen Vorinstanz festgelegt worden seien. Das Be- rufungsurteil ersetze das vorinstanzliche Urteil vollständig. Die vorliegend massgebliche Dispositivziffer 5.3. sei in Rechtskraft erwachsen. Dement- sprechend stelle das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2024 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Beklagte habe die Einwendung der Verrechnung vorgebracht und den Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg SR.2024.60 vom 26. November 2024 ins Recht gelegt, woraus hervorgehe, dass dem Beklagten für Fr. 1'744.00 nebst 5 % Zins seit dem 27. Februar 2024 sowie für Fr. 4'000.00 definitive Rechtsöff- nung gewährt worden sei. Der Kläger habe dagegen keine Einwendungen vorgebracht, womit der definitive Rechtsöffnungstitel als Nachweis für den Bestand einer Verrechnungsforderung gelte. Der Beklagte habe am 24. Februar 2025 Verrechnung mit seiner eigenen Forderung aus dem Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Lenzburg SR.2024.60 vom 26. November 2024 gegenüber jener des Klägers erklärt. Mit Bezeichnung des konkreten Entscheids sei für den Kläger ohne Weiteres nachvollzieh- bar gewesen, auf welche Forderung der Beklagte seine Verrechnungser- klärung stütze. Die Forderungen seien gegenseitig und gleichartig. Die Ver- rechnungsforderung sei sowohl fällig als auch einklagbar. Auch die Haupt- forderung des Klägers sei erfüllbar, zumal diese zumindest im massgebli- chen Punkt auf einem bereits rechtskräftigen Urteil beruhe. Die Forderun- gen seien verrechenbar und die durch den Kläger geltend gemachte For- derung gelte infolge Verrechnung als getilgt. 2.1.2. Der Kläger brachte beschwerdeweise dagegen vor, der vom Beklagten als Nachweis für eine angebliche Gegenforderung eingereichte Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. November 2024 beseitige lediglich den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. bbb beim Betreibungsamt Y._____, kläre aber weder die materielle Berechtigung einer Forderung noch ver- pflichte er den Kläger zu einer Zahlung. Der Kläger schulde dem Beklagten daraus nichts, nicht einmal eine Entscheidgebühr. Demzufolge stelle er kei- nen vollstreckbaren Entscheid i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG und damit keinen Nachweis für eine Verrechnungsforderung dar. Eine Tilgung durch Ver- rechnung sei deshalb ausgeschlossen. Die Behauptung, dass die Forde- rung mit dem Betrag von Fr. 1'744.00 und Fr. 4'000.00 einer anderen Be- treibung Nr. bbb beim Betreibungsamt Y._____ infolge gültiger Verrech- nungserklärung vom 24. Februar 2025 seit 4. Dezember 2024 getilgt wor- den sei, sei falsch und betrügerisch, was der Verlustschein Nr. ccc in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Y._____ vom 5. März 2025 be- weise. Damit erfülle der Beklagte den Straftatbestand des (Prozess-)Be- trugs. -5- 2.2. 2.2.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Im vorliegenden Fall beruht die Forderung auf der vollstreckbaren und rechtskräftigen Dispositiv-Ziff. 5.3 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Aargau SST.2024.135 vom 4. Dezember 2024, worin der Beklagte an- gewiesen wurde, dem Kläger die gerichtlich auf Fr. 4'130.35 festgesetzten Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die Vorwürfe ge- mäss Strafbefehl vom 23. Januar 2020 zu ersetzen (VA, Beilage 2 zur Stel- lungnahme des Klägers vom 14. April 2025, S. 13). 2.2.2. 2.2.2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung an- ruft. Die hier einzig interessierende Einwendung der Tilgung durch Verrechnung ist im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ih- rerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei be- legt ist (BGE 136 III 624 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1). Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungs- titels kann nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Ur- kunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1). Der Schuldner hat sämtliche Voraussetzungen der Verrechnung zu bewei- sen: Gegenseitigkeit der Forderungen, Fälligkeit und Klagbarkeit der Ver- rechnungsforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Gleichartigkeit der Leistungen. Diese weiteren Voraussetzungen (nicht aber Bestand und Fälligkeit der Gegenforderung) können allenfalls auch durch andere Be- weismittel als mit Urkunden nachgewiesen werden (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 81 SchKG). Die Beweislast für das Vorliegen der Einwendung gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel trägt der Schuldner (BGE 124 III 501 E. 3a). -6- 2.2.2.2. Mit Verrechnungsanzeige vom 24. Februar 2025 erklärte der Beklagte ge- genüber dem Kläger die Verrechnung der dem Kläger gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2024 seinerseits ge- schuldeten Parteikostenentschädigung mit der ihm vom Beklagten ge- schuldeten Forderung aus dem Entscheid des Präsidenten des Bezirksge- richts Lenzburg vom 26. November 2024 (VA, Beilage 2 zur Stellungnahme des Beklagten vom 3. April 2025). Der Beklagte machte im vorinstanzlichen Verfahren die Tilgung der streitgegenständlichen Forderung durch Ver- rechnung geltend (VA, Stellungnahme des Beklagten vom 3. April 2025, S. 4 f.). Dabei stützte er sich auf den vollstreckbaren Entscheid des Präsi- denten des Bezirksgerichts Lenzburg SR.2024.60 vom 26. November 2024, worin ihm in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Y._____ vom 5. März 2024 für den Betrag von Fr. 1'744.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 27. Februar 2024 sowie für den Betrag von Fr. 4'000.00 definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (VA, Beilage 1, S. 4 zur Stellungnahme des Beklagten vom 3. April 2025). Das Rechtsöffnungsbegehren des Beklag- ten, welches zum Entscheid vom 26. November 2024 führte, gründet auf zwei rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheiden, einerseits dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.39 vom 8. August 2023 und andererseits dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.295 vom 30. November 2023 (VA, Beilage 1, S. 2 f. zur Stellungnahme des Beklagten vom 3. April 2025). Der Kläger schuldet dem Beklagten aus den Entscheiden Fr. 1'744.00 sowie Fr. 4'000.00 (VA, Beilage 1, S. 4 zur Stellungnahme des Beklagten vom 3. April 2025) Es trifft zwar zu, dass die Forderungen, die vom Beklagten zur Verrechnung gebracht wurden, nicht im Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg SR.2024.60 vom 26. November 2024 gründen, was sich bereits daraus ergibt, dass ein Rechtsöffnungsentscheid ein Vollstreckungsentscheid mit ausschliesslich betreibungsrechtlicher Wirkung ist. Aus dem Entscheid ergibt sich jedoch die Existenz der beiden rechtskräftigen und vollstreckba- ren Entscheide, dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.39 vom 8. August 2023 und dem Entscheid der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.295 vom 30. November 2023, in welchen der Kläger zur Zahlung von Fr. 1'744.00 sowie Fr. 4'000.00 an den Beklagten verurteilt wurde. Diese Forderungen sind dem Kläger bekannt und werden von ihm nicht bestritten. Beim Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg SR.2024.60 vom 26. November 2024 handelt es sich um einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG sowie eine völlig eindeutige Urkunde, denn die Gegenforderung des Beklagten geht ausdrücklich daraus hervor. Damit hat der Beklagte die geltend gemachte Verrechnungsforderung seinerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG strikt bewiesen. -7- Der Kläger bestreitet beschwerdeweise nicht, dass der Beklagte die übri- gen Voraussetzungen der Verrechnung nach Art. 120 OR bewiesen hat. Sodann macht er auch nicht geltend, dass die Forderung des Beklagten getilgt, gestundet oder verjährt wäre. Demnach erübrigen sich diesbezügli- che Ausführungen. Die Ausführungen des Klägers hinsichtlich des Verlustscheins Nr. ccc vom 5. März 2025 bzw. der als Beschwerdebeilage 2 eingereichte Verlustschein stellen neue Tatsachenbehauptungen bzw. ein neues Beweismittel dar, was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr berücksichtigt wer- den kann (vgl. E. 1 hiervor). Zudem würde der Verlustschein lediglich bele- gen, dass die beiden Forderungen des Beklagten vom Kläger nicht getilgt wurden (Beschwerdebeilage 2). 3. Zusammenfassend ist es dem Beklagten gelungen, den vom Kläger vorge- legten Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Vorinstanz hat dem Kläger mit Entscheid vom 10. Juni 2025 zu Recht die definitive Rechtsöffnung verwei- gert. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 375.00 festzuset- zen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hatte keine Beschwer- deantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihm keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'130.35. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -9- Aarau, 17. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus