4.2.6. Entgegen der Gesuchsgegnerin ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind, gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, die geltend gemachten monatlichen Kosten in Höhe von Fr. 250.00 für die Amortisation der Hypothek. Was die Kosten von Fr. 184.90 für die Rückzahlung der Krankenkassen-Prämienverbilligung anbelangt, gilt Folgendes: Bestehende, laufende und ausgewiesene Schulden sind zu berücksichtigen, wenn die regelmässige Bezahlung in Vergangenheit und Zukunft nachgewiesen ist (BGE 135 I 221 E. 5.1; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 339). Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 19. September 2024 im vorinstanz- -9-