Dass es sich um einen solchen begründeten Fall handeln würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. Im Übrigen berücksichtigte die Vorinstanz infolge der Long-Covid-Erkrankung einer Tochter der Gesuchsgegnerin einen Betrag von Fr. 180.80 für die selbstgetragenen Krankheits- und Unfallkosten. Für die Zusprechung eines höheren Betrags habe die Gesuchsgegnerin keine "belastbaren" Urkunden eingereicht (Entscheid E. 4.2.3). Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte die Gesuchsgegnerin lediglich pauschale Aussagen. Mit Blick auf die statuierte Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren (E. 4.1.3.) sind daher keine zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen.