So sind im Grundsatz nur unfreiwillig, d.h. gestützt auf eine gesetzliche oder arbeitsvertragliche Beitragspflicht zu leistende, nicht aber freiwillig geleistete Versicherungsbeiträge dem Existenzminimum zuzurechnen. Prämien für Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung und für eine Hausratsversicherung müssen aus dem Grundbetrag und aus dem gewährten Zuschlag von hier 25% bezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 5.2; BGE 134 III 323 E. 3). Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zulässig.