Im Übrigen wären die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von Fr. 859.90 und die hierzu eingereichten Beweismittel aufgrund der Novenschranke ohnehin nicht zu berücksichtigen (E. 1.2). -8- 4.2.5. Soweit die Gesuchsgegnerin monatliche Kosten in Höhe von Fr. 68.00 für die Hausratsversicherung sowie von Fr. 118.70 für die Zusatzversicherung der Krankenkasse berücksichtigt haben will, kann ihr nicht gefolgt werden.