Was die in der Höhe von Fr. 859.90 geltend gemachten Nebenkosten angeht, wurde von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Entscheid E. 4.2.2), dass die Gesuchsgegnerin widersprüchliche Angaben gemacht und zudem für den gleichen Zeitraum unterschiedliche Dokumente betreffend die Kostenverteilungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingereicht hat. Insbesondere machte die Gesuchsgegnerin im Schreiben vom 29. Juni 2024 an die Zentrale Inkassostelle "Kosten für die Infrastruktur der Stockwerkeigentümerschaft" in Höhe von Fr. 435.00 geltend, die "effektiven Kosten der StWEG" würden sich aber auf Fr. 643.75 belaufen und sie