4.2.3. Betreffend die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten monatlichen Stromkosten in Höhe von Fr. 155.30 gilt es festzuhalten, dass Auslagen für Beleuchtung und Kochstrom bereits im Grundbetrag enthalten sind (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 271) und dementsprechend nicht separat berücksichtigt werden können.