Für die Krankenversicherungsprämien abzüglich Prämienverbilligung seien Fr. 189.00 und für die selbstgetragenen Gesundheitskosten (infolge der Krankheits- und Unfallkosten) Fr. 180.80 zu berücksichtigen. Für die auswärtige Verpflegung seien Fr. 57.00, für die Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 71.25 sowie für die Steuern Fr. 100.00 zu berücksichtigen. Die Rückzahlung der Prämienverbilligung sei nicht in den Bedarf miteinzubeziehen, da die Gesuchsgegnerin die tatsächliche ratenweise Tilgung der Schuld nicht belegt habe. Der monatliche Zwangsbedarf belaufe sich demzufolge auf Fr. 5'396.90. Unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens der Gesuchsgegnerin (exkl.