Hinsichtlich dieser Verfügung ist den Akten zwar kein Zustellnachweis bzw. keine Sendungsverfolgung der Post zu entnehmen. Die Gesuchsgegnerin reichte jedoch am 19. September 2024 eine Eingabe beim Bezirksgericht Baden mit dem Titel "Nachzahlung gestundeter Verfahrenskosten SZ.2024.239" ein und nahm darin explizit Bezug auf die Verfügung vom 9. September 2024. Sie führte zudem aus, dass sie dem Bezirksgericht Baden die verlangten Unterlagen betreffend Einkommens- und Vermögensentwicklung übermittle.