in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. Soweit die Gesuchsgegnerin zunächst in formeller Hinsicht geltend macht, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren die Verfügung vom 9. September 2024 nie erhalten und auch keine Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögenswerte erteilt, kann ihr nicht gefolgt werden.