3.2. Den von der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 27. Juni 2025 eingeforderten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 bezahlte die Gesuchsgegnerin am 4. Juli 2025. Gleichentags reichte die Gesuchsgegnerin einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde sowie weitere Unterlagen ein. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: