3. Die Zahlung hat an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aarau, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, zu erfolgen, von welcher Stelle auch die entsprechenden Einzahlungsscheine zugestellt werden. -3- 4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 10. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 18. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die "Berichtigung des Entscheides vom 2. Juni 2025".