2.2. Mit Verfügung vom 9. September 2024 eröffnete die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden das Nachzahlungsverfahren und forderte die Gesuchsgegnerin auf, sich innert 10 Tagen lückenlos über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit dem 19. August 2021 auszuweisen, wobei im Unterlassungsfall die Nachzahlung angeordnet werde. 2.3. Am 19. September 2024 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung und reichte Unterlagen ein. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 2. Juni 2025 Folgendes: " 1. F._____ wird verpflichtet, die vorgemerkten Verfahrenskosten von Fr. 7'309.60 nachzuzahlen.