Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.158 (SZ.2024.239) Art. 131 Entscheid vom 28. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Rechtspraktikantin Dos Santos Teodoro Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau Gesuchsgegne- A._____, rin […] Gegenstand Nachzahlung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wurden im Rahmen der unent- geltlichen Rechtspflege in den Verfahren OF.2016.148 und OF.2013.278 vor dem Bezirksgericht Baden Gerichts- und Anwaltskosten im Umfang von insgesamt Fr. 7'309.60 vorgeschossen. 2. 2.1. Am 15. August 2024 (Datum Postaufgabe) ersuchte die Zentrale Inkasso- stelle der Gerichte des Kantons Aargau (fortan: Gesuchsteller) beim Be- zirksgericht Baden um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens gegen die Gesuchsgegnerin unter Anordnung der Nachzahlung für den Betrag von Fr. 7'309.60. 2.2. Mit Verfügung vom 9. September 2024 eröffnete die Präsidentin des Be- zirksgerichts Baden das Nachzahlungsverfahren und forderte die Gesuchs- gegnerin auf, sich innert 10 Tagen lückenlos über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit dem 19. August 2021 auszuweisen, wobei im Unterlassungsfall die Nachzahlung angeordnet werde. 2.3. Am 19. September 2024 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung und reichte Unterlagen ein. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 2. Juni 2025 Fol- gendes: " 1. F._____ wird verpflichtet, die vorgemerkten Verfahrenskosten von Fr. 7'309.60 nachzuzahlen. 2. Die Zahlung hat in 15 monatlichen Raten jeweils per 25. des Monats bzw. per darauffolgenden Werktag (Valutadatum), erstmals am 25. des Monats nach Zustellung dieses Entscheids, zu erfolgen. Die ersten 14 Raten be- tragen Fr. 500.00, die 15. Rate beträgt Fr. 309.60. Ist die Betroffene mit einer Rate mit mehr als 5 Tagen in Verzug, wird der dannzumal noch offene Restbetrag (Gesamtausstand) per sofort fällig. 3. Die Zahlung hat an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aarau, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, zu erfolgen, von welcher Stelle auch die entsprechenden Einzahlungsscheine zugestellt werden. -3- 4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugespro- chen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 10. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob die Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 18. Juni 2025 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde und beantragte die "Berichtigung des Entschei- des vom 2. Juni 2025". 3.2. Den von der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 27. Juni 2025 eingeforderten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 bezahlte die Gesuchsgegnerin am 4. Juli 2025. Gleichentags reichte die Gesuchsgegnerin einen Nachtrag zu ihrer Be- schwerde sowie weitere Unterlagen ein. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO an- gefochten werden (MICHAEL RÜEGG/VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1a zu Art. 123 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Sie ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche – wie das Nachzahlungsverfahren – der (beschränkten) Untersuchungsmaxime un- terstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanz- lichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, -4- in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Bene- dikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. Soweit die Gesuchsgegnerin zunächst in formeller Hinsicht geltend macht, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren die Verfügung vom 9. September 2024 nie erhalten und auch keine Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögenswerte erteilt, kann ihr nicht gefolgt werden. Hinsichtlich dieser Verfügung ist den Akten zwar kein Zustellnachweis bzw. keine Sendungsverfolgung der Post zu entnehmen. Die Gesuchsgegnerin reichte jedoch am 19. September 2024 eine Eingabe beim Bezirksgericht Baden mit dem Titel "Nachzahlung gestundeter Verfahrenskosten SZ.2024.239" ein und nahm darin explizit Bezug auf die Verfügung vom 9. September 2024. Sie führte zudem aus, dass sie dem Bezirksgericht Ba- den die verlangten Unterlagen betreffend Einkommens- und Vermögens- entwicklung übermittle. 3. 3.1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, dass die Ge- suchsgegnerin die gestundeten Verfahrenskosten aus ihrem Vermögen nicht bezahlen könne. Es sei daher zu prüfen, ob die gestundeten Verfah- renskosten aus dem Einkommen der Gesuchsgegnerin zurückbezahlt wer- den könnten, wozu eine Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens vorzunehmen sei. Es sei der Gesuchsgegnerin der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuld- ner zuzüglich des Grundbetrags für drei Kinder über zehn Jahre in Höhe von insgesamt Fr. 3'000.00 zu gewähren. Der zivilprozessuale Zuschlag von 25% betrage Fr. 750.00. Für die selbst bewohnte Liegenschaft der Ge- suchsgegnerin seien Fr. 456.60 für die Festhypothek und Fr. 62.25 für den Baurechtszins zu berücksichtigen. Aufgrund der sich wiedersprechenden oder fehlenden Unterlagen könnten die Nebenkosten nicht exakt berechnet werden, weshalb von einem Durchschnittswert gemäss den verurkundeten Tabellen der Stockwerkeigentümergemeinschaft von Fr. 530.00 als Neben- kosten auszugehen sei. Für die Krankenversicherungsprämien abzüglich Prämienverbilligung seien Fr. 189.00 und für die selbstgetragenen Ge- sundheitskosten (infolge der Krankheits- und Unfallkosten) Fr. 180.80 zu berücksichtigen. Für die auswärtige Verpflegung seien Fr. 57.00, für die Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 71.25 sowie für die Steuern Fr. 100.00 zu be- rücksichtigen. Die Rückzahlung der Prämienverbilligung sei nicht in den Bedarf miteinzubeziehen, da die Gesuchsgegnerin die tatsächliche raten- weise Tilgung der Schuld nicht belegt habe. Der monatliche Zwangsbedarf belaufe sich demzufolge auf Fr. 5'396.90. Unter Berücksichtigung des Net- toeinkommens der Gesuchsgegnerin (exkl. Familienzulage) von -5- Fr. 2'127.00, der Familienzulagen in Höhe von Fr. 698.00, des nacheheli- chen Unterhalts von Fr. 1'032.15 sowie des Kindesunterhalts in Höhe von Fr. 2'152.40, ergebe sich ein totales monatliches Einkommen in Höhe von Fr. 6'009.55. Diesem sei der monatliche Zwangsbedarf in Höhe von Fr. 5'396.90 gegenüberzustellen, woraus ein monatlicher Überschuss von Fr. 612.65 resultiere. Der Gesuchsgegnerin sei es möglich und zumutbar, aus dem monatlichen Überschuss von Fr. 612.65 einen Betrag von Fr. 500.00 an die Verfahrenskosten zu bezahlen. 3.2. Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer Beschwerde, unter Beilage von diver- sen Unterlagen aus, seit ihrer letzten Eingabe an die Zentrale Inkassostelle sei ein Jahr vergangen. Das angenommene Jahresgehalt datiere vom Au- gust 2024 und inzwischen habe sich auch der Zwangsbedarf geändert. Die Vorinstanz habe für die Nebenkosten Fr. 530.00 pro Monat eingesetzt, ef- fektiv zahle sie pro Monat jedoch Fr. 859.90. Ausserdem habe die Vor- instanz einen Baurechtszins von Fr. 62.25 berücksichtigt, obwohl dieser auf Fr. 83.00 pro Monat gestiegen sei. Stromkosten in Höhe von Fr. 155.30, Kosten für die Hausratsversicherung in Höhe von Fr. 68.00, die Amortisa- tion für den Hypothekarzins in Höhe von Fr. 250.00 sowie die Rückzahlung der Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 184.90 seien ebenfalls nicht be- rücksichtigt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die Zusatzver- sicherungen in Höhe von Fr. 118.70 nicht berücksichtigt. Ohne die Zusatz- versicherung sei sie nicht in der Lage, die Kosten für Zahnregulierungen der Kinder und die Long-Covid-Kosten ihrer Tochter B._____ zu bezahlen. Statt eines Überschusses in Höhe von Fr. 612.65 ergebe sich ein Manko in Höhe von Fr. 513.65. 4. 4.1. 4.1.1. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die betreffende Partei von der Zah- lung der Gerichtskosten und des Honorars an den Rechtsbeistand; die Pro- zesskosten gehen zu Lasten des Kantons (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Diese Befreiung ist allerdings keine definitive, sondern steht unter dem Vorbehalt der Nachzahlung bzw. Rückforderung nach Erledigung des Prozesses, sobald die bedürftige Partei dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4.1.2. Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse versetzen die zuvor mittellose Par- tei dann "in die Lage" zur Nachzahlung, wenn sie die Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege ausschliessen würden (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO). Ob die finanzielle Situation ausreichend ist, be- stimmt sich demnach nach den gleichen Grundsätzen, nach denen die Be- dürftigkeit im Prozess beurteilt wird (FRANK EMMEL, in: Kommentar zur -6- Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 123 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO – und somit auch Art. 123 ZPO – zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunter- halts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der ge- suchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Partei im Zeitpunkt der Eröffnung des Nachzahlungsverfahrens. Dazu gehören ei- nerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1.2 m.w.H.). Nach dem Effektivi- tätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsäch- lich (effektiv) vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen (DANIEL WUFFLI/ DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilpro- zess, 2019, N. 120; Alfred Bühler, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 8 zu Art. 123 ZPO). 4.1.3. Im Nachzahlungsverfahren gilt die für das Bewilligungsverfahren um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht analog. Der Nachzahlungsschuldner ist danach verpflichtet, seine Ein- künfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offen- zulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwir- kungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere An- forderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse des Nachzahlungsschuldners sind. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, führt dies zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und folglich der Nachzah- lungspflicht (BÜHLER, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungs- schuldner soll nicht von einer ungenügenden Mitwirkung profitieren (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 1083). 4.2. 4.2.1. Unstrittig geblieben und nicht zu prüfen sind im Beschwerdeverfahren fol- gende Bedarfspositionen: Grundbetrag von Fr. 3'000.00, Sozialzuschlag zum Grundbetrag von Fr. 750.00, Krankenkassenprämie von Fr. 189.00, selbstgetragene Krankheits- und Unfallkosten von Fr. 180.80, auswärtige Verpflegung von Fr. 57.00, Fahrten zum Arbeitsplatz von Fr. 71.25 sowie Steuerverbindlichkeiten von Fr. 100.00. -7- 4.2.2. Die mit Eingabe vom 4. Juli 2025 gemachten Ausführungen zum veränder- ten Lohn der Gesuchsgegnerin stellen Noven dar und sind deshalb im Be- schwerdeverfahren unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit die Ge- suchsgegnerin geltend macht, der Baurechtszins sei unterdessen gestie- gen und entsprechende Unterlagen beilegt, handelt es sich ebenfalls um neue Tatsachen und Beweismittel, welche der Vorinstanz nicht vorlagen und deshalb nicht zu berücksichtigen sind. 4.2.3. Betreffend die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten monatlichen Stromkosten in Höhe von Fr. 155.30 gilt es festzuhalten, dass Auslagen für Beleuchtung und Kochstrom bereits im Grundbetrag enthalten sind (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 271) und dementsprechend nicht separat be- rücksichtigt werden können. 4.2.4. Was die in der Höhe von Fr. 859.90 geltend gemachten Nebenkosten an- geht, wurde von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Entscheid E. 4.2.2), dass die Gesuchsgegnerin widersprüchliche Angaben gemacht und zudem für den gleichen Zeitraum unterschiedliche Dokumente betref- fend die Kostenverteilungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft einge- reicht hat. Insbesondere machte die Gesuchsgegnerin im Schreiben vom 29. Juni 2024 an die Zentrale Inkassostelle "Kosten für die Infrastruktur der Stockwerkeigentümerschaft" in Höhe von Fr. 435.00 geltend, die "effekti- ven Kosten der StWEG" würden sich aber auf Fr. 643.75 belaufen und sie überweise monatlich Fr. 640.00. Im gleichen Schreiben informierte sie, die gesamten Wohnkosten ohne Unterhalt würden Fr. 1'350.00 betragen. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 19. September 2024 machte sie dem- gegenüber Wohnkosten von ca. Fr. 1'600.00 geltend. In den Beilagen dazu wurden sodann die Wohnkosten auf Fr. 1'591.85 beziffert und die Positio- nen "Kosten StWEG" und "Wohnungsunterhalt" ausgeschieden, ohne dar- zulegen, für welche konkreten Aufwendungen diese Kosten entstanden sind. Zudem reichte die Gesuchsgegnerin, die gleiche Periode betreffend, Kostenverteilungen der Stockwerkeigentümerschaft in unterschiedlicher Höhe ein. Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen gehen die ausgewiesenen Nebenkosten nicht mit genügender Klarheit her- vor. Die Berücksichtigung des Durchschnittswerts gemäss den verurkun- deten Tabellen der Stockwerkeigentümergemeinschaft in Höhe von Fr. 530.00 ist demnach nicht zu beanstanden. Es ist denn grundsätzlich auch nicht die Aufgabe des Gerichts, aus eingereichten Unterlagen, welche nicht selbsterklärend sind, nach den korrekten Werten zu forschen. Im Übrigen wären die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Ne- benkosten in Höhe von Fr. 859.90 und die hierzu eingereichten Beweismit- tel aufgrund der Novenschranke ohnehin nicht zu berücksichtigen (E. 1.2). -8- 4.2.5. Soweit die Gesuchsgegnerin monatliche Kosten in Höhe von Fr. 68.00 für die Hausratsversicherung sowie von Fr. 118.70 für die Zusatzversicherung der Krankenkasse berücksichtigt haben will, kann ihr nicht gefolgt werden. So sind im Grundsatz nur unfreiwillig, d.h. gestützt auf eine gesetzliche oder arbeitsvertragliche Beitragspflicht zu leistende, nicht aber freiwillig ge- leistete Versicherungsbeiträge dem Existenzminimum zuzurechnen. Prä- mien für Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung und für eine Hausratsversicherung müssen aus dem Grundbetrag und aus dem gewährten Zuschlag von hier 25% bezahlt werden (Urteil des Bun- desgerichts 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 5.2; BGE 134 III 323 E. 3). Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zulässig. Vorliegend macht die Gesuchsgegnerin mit ihren Ausführungen zu den Long-Covid Folgen und den Zahnregulierungen ihrer Kinder einen begründeten Fall geltend. Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten: Ein begründeter Fall liegt vor, wenn ein Schuldner oder Gesuchsteller im Rahmen einer Einkommenspfändung oder zwecks Finanzierung eines Rechtsstreites durch die Kündigung des überobligatorischen Teils seiner Krankenversicherung zu einer unzumutbaren und irreversiblen, kranken- versicherungsrechtlichen Schlechterstellung gezwungen würde (ALFRED BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 651). Dass es sich um einen solchen begründeten Fall handeln würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. Im Übrigen berücksichtigte die Vorinstanz infolge der Long-Covid-Erkrankung einer Tochter der Gesuchsgegnerin ei- nen Betrag von Fr. 180.80 für die selbstgetragenen Krankheits- und Unfall- kosten. Für die Zusprechung eines höheren Betrags habe die Gesuchsgeg- nerin keine "belastbaren" Urkunden eingereicht (Entscheid E. 4.2.3). Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte die Gesuchsgegnerin le- diglich pauschale Aussagen. Mit Blick auf die statuierte Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren (E. 4.1.3.) sind daher keine zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen. 4.2.6. Entgegen der Gesuchsgegnerin ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind, gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, die geltend gemachten monatlichen Kosten in Höhe von Fr. 250.00 für die Amortisation der Hypothek. Was die Kosten von Fr. 184.90 für die Rückzahlung der Krankenkassen-Prämienverbilligung anbelangt, gilt Folgendes: Bestehende, laufende und ausgewiesene Schulden sind zu berücksichti- gen, wenn die regelmässige Bezahlung in Vergangenheit und Zukunft nachgewiesen ist (BGE 135 I 221 E. 5.1; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 339). Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 19. September 2024 im vorinstanz- -9- lichen Verfahren bezüglich der angeblichen Rückzahlung der Prämienver- billigung beschränkte sich die Gesuchsgegnerin darauf, eine Rückzah- lungsverpflichtung von Fr. 154.90 für das Jahr 2023 und von Fr. 148.70 für das Jahr 2022 aufzulisten und Belege für das Bestehen der Schuld vorzu- weisen. Da die Gesuchsgegnerin damit die tatsächliche ratenweise Tilgung der Schuld nicht zu belegen vermochte, wurden diese Posten von der Vor- instanz zu Recht nicht im zivilprozessualen Zwangsbedarf berücksichtigt. Zu keinem anderen Ergebnis führen die nun im Beschwerdeverfahren ein- gereichten Unterlagen bezüglich der Rückzahlung in Höhe von Fr. 184.90. Diese wären ohnehin ebenfalls aufgrund der Novenschranke nicht zu be- rücksichtigen (E. 1.2). 4.2.7. Die Gesuchsgegnerin vermag damit nicht aufzuzeigen, dass der angefoch- tene Entscheid, mit dem – gestützt auf das Einkommen der Gesuchsgeg- nerin von Fr. 6'009.55 und ihren zivilprozessualen Zwangsbedarf von Fr. 5'396.90 und den daraus errechneten monatlichen Überschüssen von Fr. 612.65 – die Nachzahlung der Verfahrenskosten von Fr. 7'309.60 (in 14 monatlichen Raten à Fr. 500.00 und eine Rate à Fr. 309.60) angeordnet wurde, auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung oder ei- ner unrichtigen Rechtsanwendung beruht und dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchsgegnerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchsgeg- nerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfas- sungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. De- zember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 28. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser