5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folglich ist die gegen die Verfügung vom 2. Juni 2025 erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der in der Beschwerde gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 7. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft - 12 -