Selbst wenn sie dies getan hätte, so ändert das fehlende Einverständnis eines Ehegatten mit einer weiteren hypothekarischen Belastung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Liegenschaft nichts am Vorhandensein und an der Verfügbarkeit des Vermögenswertes. Nichts Anderes gilt bei der fehlenden Zustimmung eines Ehegatten für den Verkauf einer im gemeinsamen Eigentum befindlichen Liegenschaft, zumal dem Ehegatten eine aus der ehelichen Beistandspflicht resultierende Mitwirkungspflicht zukommt (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.95 vom 16. Mai 2022 E. 4.2).