Die Gesuchstellerin behauptet zwar, dass der Beklagte bei einem Verkauf der Liegenschaft nicht mitwirken würde, ausweislich der Akten sind jedoch keine Kontaktversuche ihrerseits dokumentiert, wonach sie versucht hätte, ihn zu einem Verkauf zu bewegen. Selbst wenn sie dies getan hätte, so ändert das fehlende Einverständnis eines Ehegatten mit einer weiteren hypothekarischen Belastung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Liegenschaft nichts am Vorhandensein und an der Verfügbarkeit des Vermögenswertes.