Die Gesuchstellerin ging von einem Wert zwischen Fr. 1'100.000.00 und Fr. 1'300.000.00 für die Liegenschaft aus, rechnete in der Scheidungsklage mit Fr. 1'100.000.00 und ermittelte einen Betrag von Fr. 260'680.00 als Verkaufserlös, wovon die Hälfte, nämlich Fr. 130'340.00 ihr zustehen soll (VA, act. 5 f.). Soweit die Gesuchstellerin beschwerdeweise neu von völlig anderen Werten (Liegenschaftswert Fr. 765'000.00) ausgeht und bei einem Verkauf der Liegenschaft ein Defizit von Fr. 12'424.80 ermittelt, handelt es sich dabei um neue Tatsachenbehauptungen, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. E. 1.2 hiervor) und auf die nicht abgestellt werden kann.