Das Gericht muss bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit berücksichtigen, ob der betreffenden Partei, welche die Prozesskosten nicht aus ihrem Einkommen tragen kann, kurzfristig die Tragung dieser Kosten unter Rückgriff auf ihr Vermögen möglich ist, wozu nach dem Gesagten auch der Verkauf von Vermögensgegenständen gehören kann. Eine zur Tragung der Prozesskosten geeignete, kurzfristige Verkaufsmöglichkeit führt dazu, dass die für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege notwendige Voraussetzung der Mittellosigkeit zu verneinen und die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.