Das hier zur Debatte stehende Grundstück steht im Gesamteigentum der Parteien und kann von ihnen freihändig verkauft werden. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines Ehegatten ist auch das Vermögen zu berücksichtigen. Das Gericht muss bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit berücksichtigen, ob der betreffenden Partei, welche die Prozesskosten nicht aus ihrem Einkommen tragen kann, kurzfristig die Tragung dieser Kosten unter Rückgriff auf ihr Vermögen möglich ist, wozu nach dem Gesagten auch der Verkauf von Vermögensgegenständen gehören kann.