4.2.2. Ausweislich des Kaufvertrages vom 11. Mai 2017 sind die Gesuchstellerin und der Beklagte Gesamteigentümer der Liegenschaft GB T._____ aaa, welche sie zu einem Kaufpreis von Fr. 795'000.00 erworben haben (VA, Beilage 4 zur Scheidungsklage vom 7. Oktober 2024). Gemäss Steueramt des Kantons Aargau im Schreiben vom 21. Juli 2023 beträgt der Steuerwert der Liegenschaft Fr. 491'000.00 (VA, Beilage 9 zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 8. Januar 2025, S. 2). Es ist gerichtsnotorisch, dass der Steuerwert einer Liegenschaft deutlich tiefer veranschlagt wird als der Verkehrswert. - 10 -