Die Vorinstanz habe den Effektivitätsgrundsatz verletzt, indem sie davon ausgegangen sei, aus dem Liegenschaftsverkauf fliessende Mittel stünden der Gesuchstellerin in naher Zukunft zur Verfügung. Die Versteigerung der Liegenschaft habe im Zeitpunkt des Gesuchs nicht unmittelbar bevor gestanden und auch in den acht Monaten danach nicht stattgefunden. 4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a).