Die Parteien würden die Liegenschaft im Gesamteigentum halten, weshalb eine separate Pfändbarkeit ausgeschlossen sei. Ein Verkauf ohne Mitwirkung des Beklagten sei fragwürdig. Die Vorinstanz habe weder eine angemessene Frist zur Veräusserung der Liegenschaft gesetzt noch geprüft, ob sich aus dem Verkauf der Liegenschaft die erforderlichen Mittel erwirtschaften liessen. Die Zumutbarkeit der Veräusserung sei zu verneinen. Die Vorinstanz habe den Effektivitätsgrundsatz verletzt, indem sie davon ausgegangen sei, aus dem Liegenschaftsverkauf fliessende Mittel stünden der Gesuchstellerin in naher Zukunft zur Verfügung.