Sie verfüge über Verlustscheine von ca. Fr. 19'000.00, laufende Betreibungen und aufgelaufene Steuerschulden. Darüber hinaus wäre ihr ein Notgroschen (ca. Fr. 10'000.00) zuzugestehen. Der Verkauf bzw. eine Versteigerung würden längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Hypothekarzinsen seien nicht bezahlt worden, weshalb keine Gläubigerin gefunden werden könne, welche eine Hypothekarerhöhung finanzieren würde. Die Tragbarkeit wäre nicht gegeben. Ebenso sei eine Vermietung der Liegenschaft ausgeschlossen, da der Beklagte mit den erwachsenen Söhnen darin wohne. Die Parteien würden die Liegenschaft im Gesamteigentum halten, weshalb eine separate Pfändbarkeit ausgeschlossen sei.