Daraus ergebe sich eine Differenz von lediglich Fr. 40'000.00. Zwar dürfte der m2-Preis leicht gestiegen sein, mit Blick auf die Zahlungsmoral des Beklagten sei zu befürchten, dass er den Unterhalt der Liegenschaft vernachlässigt habe, was auch eine Wertminderung denkbar mache. Seit Einreichung der Scheidungsklage habe sich ein renitentes Verhalten des Beklagten manifestiert und es bestehe keine Hoffnung auf einen freihändigen Verkauf. Bei einer schuldrechtlichen Verwertung werde ein tieferer -8-