Es sei willkürlich anzunehmen, dass die Gesuchstellerin nicht mittellos sei. Die eheliche Liegenschaft sei im Jahr 2017 zum Preis von Fr. 765'000.00 erworben worden. Die hypothekarische Belastung betrage Fr. 635'000.00. Hinzu komme ein BVG-Vorbezug von Fr. 90'000.00, welcher infolge Alters des Beklagten in die Pensionskasse zurückzuführen sei. Daraus ergebe sich eine Differenz von lediglich Fr. 40'000.00. Zwar dürfte der m2-Preis leicht gestiegen sein, mit Blick auf die Zahlungsmoral des Beklagten sei zu befürchten, dass er den Unterhalt der Liegenschaft vernachlässigt habe, was auch eine Wertminderung denkbar mache.