4. 4.1. Die Gesuchstellerin bringt in materieller Hinsicht gegen die Verfügung vor, die Prozessgeschichte offenbare, dass der Beklagte zu keiner Kommunikation oder Kooperation bereit sei. Zur Einigungsverhandlung sei er nicht erschienen und habe auf Versuche der Gesuchstellerin nicht reagiert, einen Freihandverkauf der Liegenschaft zu erwirken. Er sei der Beweisverfügung des Gerichtes nicht nachgekommen und lese offenbar seine Post nicht. Die Gesuchstellerin habe anlässlich der Einigungsverhandlung vom 2. April 2025 eine gerichtlich angeordnete Versteigerung der ehelichen Liegenschaft beantragt. Es sei willkürlich anzunehmen, dass die Gesuchstellerin nicht mittellos sei.