3.3. Ferner macht die Gesuchstellerin geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt, ihr den Zugang zum Gericht und den Anspruch auf Scheidung verwehrt. Bei Abweisung der Beschwerde werde ihr Rechtsvertreter sein Mandat niederlegen, da er keine Aussicht auf Bezahlung des Honorars habe. Diesen Rügen kann nicht gefolgt werden. Eine der Voraussetzungen des Anspruchs – nämlich die Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO – war laut Vorinstanz nicht gegeben, weshalb sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wie sich nachfolgend zeigen wird, zu Recht abwies.