Mit Verfügung vom 1. November 2024 forderte die Vorinstanz die Gesuchstellerin sogar auf, innert 20 Tagen diverse Unterlagen betreffend ihr Einkommen und Vermögen nachzureichen (VA, act. 19), obwohl sie anwaltlich vertreten ist, nicht als unbeholfen gilt und daher keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht hatte. Die Vorinstanz hätte das Gesuch aufgrund Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit bereits in diesem Zeitpunkt abweisen können.