keit des Verkaufs der Liegenschaft äussern müssen. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die Gesuchstellerin auf die fehlenden Äusserungen hinzuweisen bzw. ihr die Möglichkeit zur zusätzlichen Äusserung zu geben. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Die Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Mit Verfügung vom 1. November 2024 forderte die Vorinstanz die Gesuchstellerin sogar auf, innert 20 Tagen diverse Unterlagen betreffend ihr Einkommen und Vermögen nachzureichen (VA, act. 19), obwohl sie anwaltlich vertreten ist, nicht als unbeholfen gilt und daher keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht hatte.