Die Gesuchstellerin hat sich im Rahmen der Scheidungsklage vom 7. Oktober 2024 zum Gesamteigentum an der Liegenschaft GB T._____ aaa geäussert, deren Wert sowie Verkauf thematisiert. Sie ging von einem Verkaufsgewinn von Fr. 130'340.00 pro Partei aus (VA, act. 4 ff.). Im Rahmen des gleichentags eingereichten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hielt sie einzig fest, über kein liquides Vermögen zu verfügen und dass der Liegenschaftsverkauf bevorstehe (VA, act. 12 f.). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 2. April 2025 erachtete sie den Verkauf als unabdingbar (VA, act. 43). Damit hat sie sich mehrmals zum Verkauf geäussert.