3.2. 3.2.1. Sodann wirft die Gesuchstellerin der Vorinstanz vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie ein hypothetisches Vermögen aus bevorstehender Liegenschaftsveräusserung aufgerechnet habe. Die Gesuchstellerin habe bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege offeriert, notwendige Beweismittel nachzureichen. Das Gesuch habe sie so weit substantiiert, als es damals möglich gewesen sei. Aufgrund der Prüfung eines sehr spezifischen hypothetischen Vermögens hätte ihr die Möglichkeit, sich zusätzlich äussern zu können, gegeben werden müssen.