Der Rechtsvertreter musste insbesondere zur Einigungsverhandlung vom 2. April 2025 erscheinen, bevor die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat. Sodann hat die Gesuchstellerin die Vorinstanz zweimal dazu auffordern müssen, das Gesuch zu behandeln. Damit hat die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt. Mit dieser Feststellung ist dem Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin Genüge getan. Ein darüber hinausgehender Anspruch, insbesondere auf Entschädigung aus der Staatskasse für das Verfahren, besteht nicht (Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2010.161 vom 25. Juni 2010 E. 1).