chende prozessuale Schritte unternimmt, soweit die Rechtsvertretung nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. Dies folgt im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV (Urteil des Bundesgerichts 5A_789/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 3.5.1 m.w.H.). Vorliegend hat die Vorinstanz knapp acht Monate gebraucht, um das Gesuch zu behandeln. Der Rechtsvertreter musste insbesondere zur Einigungsverhandlung vom 2. April 2025 erscheinen, bevor die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat.