Sie forderte die Vorinstanz dazu auf, unverzüglich zu entscheiden. Falls der Entscheid nicht bis Ende April 2025 ergehe, müsse die Frist zur Klageeinreichung erstreckt werden (VA, act. 46 f.). Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht vernehmen. Die Gesuchstellerin wies sie mit Schreiben vom 7. Mai 2025 erneut darauf hin, dass sie nicht über das Gesuch entschieden habe und beantragte die Abnahme der Frist zur Einreichung der Klagebegründung, bis darüber rechtskräftig befunden worden sei (VA, act. 48). Erst am 2. Juni 2025 fällte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung (VA, act. 49 ff.).